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:: Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen ::
I. Angebot
 

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Arbeitnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 
II. Umfang und Lieferung
 

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Abnahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.

Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

 
III. Preis und Zahlung
 

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

 
IV. Lieferzeit
1.

Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Hersteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

 
2.

Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

 
3.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

 
4.

Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.

Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand ohne Zusatzteile, z. B. Firmenklischees, zu liefern, wenn der Besteller die erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

Der Lieferer ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

 
5.

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

 
V. Gefahrenübergang und Entgegennahme
1.

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.

Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

 
2.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

 
3.

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.

 
4.

Teillieferungen sind zulässig.

 
VI. Eigentumsvorbehalt
1.

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufender Rechnung gebucht sind. (Kontokorrentvorbehalt)

 
2.

Bei wesentlichem vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist COM 1 berechtigt, den gelieferten Gegenstand zurückzunehmen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme eines gelieferten Gegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, COM 1 hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Für den Fall, daß der von COM 1 gelieferte Gegenstand gepfändet wird, ist davon COM 1 sofort zu unterrichten und derjenige zu benachrichtigen, der die Pfändung vornimmt, damit Klage nach § 771 ZPO erhoben werden kann.

 
3.

Die Eigentumsvorbehaltsware ist vom Kunden mit kaufmännischer Sorgfalt für COM 1 zu verwahren und auf Kosten des Käufers gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Haftungsrisiken ausreichend zu versichern. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits hiermit an COM 1 ab. COM 1 nimmt die Abtretung an.

 
4.

Wird der Kaufpreis durch den Käufer per Wechsel oder Scheck bezahlt, so begründet dies lediglich eine wechsel oder scheckmäßige Forderung des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt sowie die Forderungen aus der Warenlieferung bzw. die Ansprüche aus verlängertem Eigentumsvorbehalt erlöschen erst, wenn der Wechsel oder der Scheck vom Käufer als Bezogenen bezahlt worden ist.

 
5.

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Er tritt an COM 1 hiermit schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder mit Vereinbarung weiterverkauft worden ist. COM 1 nimmt die Abtretung hiermit an.

 
6.

Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung in Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer jetzt schon die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung/Verbindung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

 
7.

Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, daß der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt, insbesondere die Kundenbestellungen, die Auftragsbestätigungskopien, die Rechnungskopien, und daß der Käufer seinen Schuldnern die Abtretung an COM 1 mitteilt.

 
8.

Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Käufer stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit im Alleineigentum des Käufers stehenden Gegenständen oder mit Gegenständen, an denen kein verlängerter Eigentumsvorbehalt besteht, verarbeitet, steht dem Verkäufer das Alleineigentum an der neuen Sache zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen z. Zt. der Verarbeitung zu.

 
9.

Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 15% übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

 
VII. Gewährleistung
 

Für Mängel der Lieferung zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:

 
1.

Die COM 1 EDV-Systeme GmbH leistet Gewähr innerhalb von zwei Jahren seit Auslieferung der Ware dafür, dass die Ware frei von Mängeln ist, die die Tauglichkeit der Ware bei normaler Verwendung und Bedienung aufheben oder erheblich mindern. Fehler, die durch Abnutzung und/oder Verschleiß entstehen, sind nicht erfasst, selbst wenn diese Fehler innerhalb des ersten Jahres nach Lieferung auftreten. Ferner sind solche Fehler nicht erfasst, die - nicht auf das Verhalten von COM 1 EDV-Systeme GmbH zurückgehend - durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Käufer oder einen Dritten, eigenmächtige Änderungen oder ähnliche, in der Sphäre des Käufers liegende Umstände verursacht werden.

 
2.

Eine besondere Beschaffenheit der von COM 1 EDV-Systeme GmbH verkauften Ware oder ihre Eignung für eine besondere Verwendung gilt als nicht vereinbart, es sei denn, dass von den Vertragsparteien ausdrücklich oder schriftlich eine andere Übereinkunft getroffen worden ist.

 
3.

Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art müssen unverzüglich erfolgen. Bei unterlassener oder verspäteter Rüge sind Gewährleistungsansprüche gegen COM 1 EDV-Systeme GmbH ausgeschlossen.

 
4.

Die Gewährleistungsansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt, und zwar nach Wahl der COM 1 EDV-Systeme GmbH auf das Recht der Nachbesserung und / oder Ersatzleistung. Der COM 1 EDV-Systeme GmbH ist zu dieser Nachbesserung eine Angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird COM 1 EDV-Systeme GmbH diese Möglichkeit verweigert, so ist COM 1 EDV-Systeme GmbH insoweit von der Nacherfüllung und von weiteren Mängelansprüchen befreit. Ein Recht zum Rücktritt oder zur Minderung hat der Käufer nur dann, wenn auch eine wiederholte Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung der COM 1 EDV-Systeme GmbH fehlgeschlagen ist.

 
5.

Ansprüche auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz gegen COM 1 EDV-Systeme GmbH bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für entfernte und / oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.

 
6.

Die Nacherfüllung und die sonstigen Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge Fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach Sinn und Zweck des Vertrages nicht vorausgesetzt sind.

 
7.

Die Vorschriften der §§ 478 und 479 BGB über Rückgriffsansprüche bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass Schadenersatz von der COM 1 EDV-Systeme GmbH nur geschuldet ist, wenn der Mangel auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von COM 1 EDV-Systeme GmbH beruht und der Schaden nicht ein einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit besteht.

 
VIII. Recht des Bestellers auf Rücktritt
1.

Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

 
2.

Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

 
3.

Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatz wegen Vermögensschäden stehen dem Besteller nicht zu, es sei denn der Lieferer haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend.

 
IX. Recht des Lieferers auf Rücktritt
 

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erhablich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeiten der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart wurde.

 
X. Gerichtsstand und sonstige Vereinbarungen
 

Vorbehalte, Nebenabreden oder sonstige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch COM 1 EDV-Systeme GmbH. Maßgebendes Rechtsstatut und Gerichtsstand ist das Amtsgericht Bad Oeynhausen


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